Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich
    zugestimmt wird.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

  1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet,
    der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art
    und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich nach Rücksprache mit dem Auftraggeber festgelegt werden.

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

  1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber
    nicht ehest möglich spätestens bei Ingebrauchnahme schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei
    genau angegeben werden.
  2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauleistungen) erfolgt die Abnahme ggf. auch abschnittsweise spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der
    Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen.
  3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung
    verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der
    zu bearbeitenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt,
    wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Flächen trifft.
  4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der
    Auftraggeber anstelle von Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur
    geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
  5. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den Vertragstypisch
    vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei
    wiederkehrenden Leistungen auf die Monatsvergütungen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

§ 4 Aufmass

  1. Die der Abrechnung zugrunde liegende Maße, sind jeweils nach Bauvorhaben und Gewerk zu ermitteln.
  2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht innerhalb 10 Tagen nach ab Kenntnisnahme widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
  3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu fest
    gestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden handelsüblichen, tariflichen und gesetzlichen,
insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise nach Rücksprache mit dem
Auftraggeber entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten,
ist ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer
nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

§ 8 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind Netto ohne Abzug von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge, sofern nicht vereinbart, werden nicht anerkannt.
  2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet.
  4. Bei Auftragsvolumen über 10.000 € werden bei Beginn der Leistung 30 % der Brutto Auftragssumme sofort fällig.
  5. Der Auftragnehmer stellt Teilleistungen als Abschlagsrechnungen in Rechnung. Diese sind wie unter Punkt 1 zur Zahlung fällig.

§ 9 Kündigung

Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.

§ 10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 11 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV – mäßig gespeichert und
verwaltet werden.

§ 12 Geheimhaltung

Das dem Auftragnehmer zugehörige Personal ist verpflichtet, sämtliche Informationen das es im Zuge der Gebäudereinigung erfährt, geheim hält. Bei nachweislicher
Zuwiderhandlung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer einen Schadenersatz in Höhe von 5% der Auftragssumme zu verlangen.

§ 13 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem
angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Stand 12/2023